§ 32

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Dem Neuen Institut wird für jedes Neugeldguthaben eine Liquiditätsausstattung von 15 vom Hundert gewährt.
(2)Die Liquiditätsausstattung ist dem Neuen Institut von der zuständigen Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) jeweils für die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu gewähren. Der Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) ist von der Bank Deutscher Länder ein entsprechender Betrag gutzuschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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