§ 35

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.
(2)Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.
(3)Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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