§ 36

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen. Die Bank deutscher Länder hat von den Zinserträgen, die sie für ihr zu gewährende Ausgleichsforderungen erhält, den Anteil an das Neue Institut zu zahlen, der auf die Zeit zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt der Gewährung der Liquiditätsausstattung entfällt.
(2)Die Zinsen sind nach Eintragung der Ausgleichsforderung am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres, erstmals am Ende des bei Eintragung der Ausgleichsforderung laufenden Kalenderhalbjahres, zu entrichten. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, in besonderen Fällen schon vor Eintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlungen auf die Zinsen zu leisten.
(3)Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die der Bund erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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