§ 4

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Gutschriften in Deutscher Mark auf Grund der Uraltkontenbestimmung vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 509) und der hierzu erlassenen Vorschriften und Richtlinien finden nicht mehr statt. Anhängige Verfahren werden unter Erstattung der Gebühren des Prüfungsausschusses und der Gerichte eingestellt.
(2)Gutschriften in Deutscher Mark, die nach der Uraltkontenbestimmung und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und Richtlinien nicht hätten vorgenommen werden dürfen, bleiben bestehen, wenn das Uraltguthaben nach diesem Gesetz umzuwandeln sein würde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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