§ 5

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Einem nach § 1 Abs. 1 Berechtigten steht eine natürliche Person gleich, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2)Ein Uraltguthaben, das nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Erbfolge übergegangen ist oder übergeht, wird nach § 1 Abs. 1 umgewandelt, wenn ein Erbe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalles im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, hatte oder zu einem späteren Zeitpunkt einen solchen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet hat oder begründet oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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