§ 56

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, sobald es durch Übernahme gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) zusammen mit den ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften im Land Berlin in Kraft getreten ist. Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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