§ 57

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2)§ 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 gelten in Berlin (West) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 11 Abs. ... 4 des Umstellungsgesetzes und des § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz die Ziffer 3 Buchstabe c der Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) tritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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