§ 2 – Anpassung von Beträgen in § 276 Abs. 4 des Gesetzes

UHANPV_24 · Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht: 1.die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes)a)für untergebrachte alleinstehende Berechtigte jeweilsvon 257 auf 261 Deutsche Mark,
b)für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattenvon 190 auf 193 Deutsche Mark,
c)für untergebrachte Kinder und Vollwaisenvon 118 auf 120 Deutsche Mark,
2.der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzesvon 322 auf 327 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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