§ 3 – Anpassung des Einkommenshöchstbetrages der Entschädigungsrente

UHANPV_24 · Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht: 1.der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzesa)für Berechtigtevon 1.205 auf 1.219 Deutsche Mark,
b)für den jeweiligen Ehegattenvon 754 auf 764 Deutsche Mark,
c)für jedes Kindvon 281 auf 285 Deutsche Mark,
d)für Vollwaisenvon 509 auf 516 Deutsche Mark,
2.der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzesa)für Berechtigtevon 1.435 auf 1.449 Deutsche Mark,
b)für den jeweiligen Ehegattenvon 809 auf 819 Deutsche Mark,
c)für jedes Kindvon 332 auf 336 Deutsche Mark,
d)für Vollwaisenvon 624 auf 631 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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