§ 1 – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

UKLAG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 06.05.2026 – VIII ZR 242/24ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIIIZR242.24.0

    1. Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF), durch welche dem Kunden (Verbraucher) die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Vereinbarung verwendete Klausel "Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig." verstößt deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB und ist daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Die vorbezeichnete Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) vereinbar, wonach die Abwendungsvereinbarung hinfällig und der Grundversorger deshalb berechtigt ist, die Grundversorgung - nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Klausel benachteiligt den Kunden daher auch insoweit nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

  • BGH, Urt. v. 16.04.2026 – III ZR 152/25ECLI:DE:BGH:2026:160426UIIIZR152.25.0

    Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen.

  • BGH, Urt. v. 08.01.2026 – III ZR 8/25ECLI:DE:BGH:2026:080126UIIIZR8.25.0

    Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit § 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist - wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB - auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, CR 2025, 549).

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – X ZR 16/25ECLI:DE:BGH:2025:021225BXZR16.25.0

    Angesichts der Zielsetzung einer Verbandsklage nach § 1 UKlaG ist es auch im Zusammenhang mit § 3 ZPO angemessen, den Streitwert in erster Linie anhand des Interesses der Allgemeinheit zu bestimmen und konkrete wirtschaftliche Interessen grundsätzlich außer Betracht zu lassen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, Rn. 8 ff.).

  • BGH, Urt. v. 23.10.2025 – III ZR 147/24ECLI:DE:BGH:2025:231025UIIIZR147.24.0

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens, nach der seine Mobilfunkkunden die missbräuchliche Nutzung oder den Verlust der SIM unter zwingender Angabe eines persönlichen Kennworts zwecks Sperrung der SIM mitzuteilen haben, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZR 28/25ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28.25.0

    Zur Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband.

  • BGH, Urt. v. 17.07.2025 – III ZR 53/24ECLI:DE:BGH:2025:170725UIIIZR53.24.0
  • BGH, Urt. v. 10.07.2025 – III ZR 61/24ECLI:DE:BGH:2025:100725UIIIZR61.24.0

    1. § 43b Satz 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (aF = in der Fassung vom 3. Mai 2012) und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (nF = 23. Juni 2021)) erfassen nicht nur Erstverträge, sondern insbesondere auch Vertragsverlängerungen. 2. Jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages ist im Rahmen von § 43b Satz 1 TKG aF und von § 56 Abs. 1 TKG nF für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

  • BGH, Urt. v. 13.05.2025 – EnZR 24/24ECLI:DE:BGH:2025:130525UENZR24.24.0

    E.ON Drive Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 5 EnWG enthaltenen (Informations-)Pflichten gelten nicht für den Anbieter einer App, der gegen einen monatlichen Grundpreis Dienstleistungen erbringt, die in der Anzeige verfügbarer Ladestationen zum Aufladen von Elektromobilen, deren Freischaltung und der monatlichen Abrechnung des bezogenen Stroms bestehen.

  • BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 186/17ECLI:DE:BGH:2025:270325UIZR186.17.0

    App-Zentrum III 1. Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. 2. In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG. 3. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

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