§ 11 – Wirkungen des Urteils
UKLAG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 27.01.2022 – III ZR 4/21ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR4.21.0
Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesänderung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Bestimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag einbezogen worden ist.
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