§ 4a – Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4
UKLAG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – X ZR 3/19ECLI:DE:BGH:2020:171120BXZR3.19.0
UKlaG-Streitwert Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.
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