§ 6 – Zuständigkeit und Verfahren

UKLAG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

(1)Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk 1.die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.
Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
(2)Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.
(3)Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – I ZR 260/24ECLI:DE:BGH:2026:120226BIZR260.24.0
  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZR 28/25ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZR28.25.0

    Zur Festsetzung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichteten Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch einen qualifizierten Verbraucherverband.

  • BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 170/24ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR170.24.0

    Hyaluron-Nasenkorrektur Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.

  • BGH, Urt. v. 22.05.2025 – I ZR 161/24ECLI:DE:BGH:2025:220525UIZR161.24.0

    Kündigungsschaltfläche Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.

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