§ 1 – Anwendungsbereich
UMWRG · Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 08.04.2026 – 4 B 5.25, 4 B 5.25 (4 C 2.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4B5.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2026 – 9 B 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2026 – 7 C 6.24ECLI:DE:BVerwG:2026:290126U7C6.24.0
1. Ein auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossenes Klimaschutzprogramm kann Gegenstand einer auf dessen Ergänzung gerichteten Umweltverbandsklage sein. 2. Die nationalen Klimaschutzziele des § 3 Abs. 1 KSG sind verbindlich. 3. Das Klimaschutzprogramm muss sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 KSG normierten Ziele erforderlich sind. Der Bundesregierung steht bei der Auswahl der Maßnahmen, die sie zur Senkung der Treibhausgasemissionen ergreifen und daher in das Klimaschutzprogramm aufnehmen will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 4. Die nationalen Klimaschutzziele dienen zugleich der Erreichung der unionsrechtlichen Klimaschutzziele. Der Erfolg der von einer Umweltvereinigung gerichtlich geltend gemachten Ergänzung eines Klimaschutzprogramms hängt daher nicht vom tatsächlichen Bestehen einer SUP-Pflicht ab.
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 – 7 C 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U7C8.24.0
Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt.
- BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 10 C 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:081025U10C1.25.0
§ 3a Abs. 1 DüngG verpflichtet zur Erarbeitung eines selbständigen düngebezogenen, mit der Düngeverordnung nicht (teil-)identischen nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
- BVerwG, Urt. v. 11.09.2025 – 7 C 10.24ECLI:DE:BVerwG:2025:110925U7C10.24.0
1. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 WindBG dar. Auf die Bestandskraft dieser Genehmigung kommt es nicht an. 2. Die Prüfung, ob der Erteilung einer Genehmigung ein artenschutzrechtliches Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, ist auf die naturräumlichen Gegebenheiten einschließlich der faunistischen Ausstattung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beschränkt.
- BVerwG, Beschl. v. 10.04.2025 – 4 B 18/24, 4 B 18/24 (4 C 1/25)ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0
- BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:060325U10C1.24.0
1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.
- BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24)ECLI:DE:BVerwG:2025:190225B11VR18.24.0
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0
Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - juris Rn. 4).
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