§ 4 – Verfahrensfehler
UMWRG · Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2025 – 9 B 54.24ECLI:DE:BVerwG:2025:270625B9B54.24.0
1. Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV ergibt sich nicht, dass für landwirtschaftliche Flächen bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 BBodSchV 70 % der Vorsorgewerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr regelt diese Bestimmung nur Anforderungen an die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten mit landwirtschaftlicher Folgenutzung, nicht aber die Schwelle für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung eines anderen nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3).
- BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 11/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250424U7A11.23.0
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23ECLI:DE:BVerwG:2024:250124U7A4.23.0
1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden Stromleitung, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.
- BVerwG, Beschl. v. 25.01.2024 – 7 VR 2/24ECLI:DE:BVerwG:2024:250124B7VR2.24.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.08.2023 – 1 B 48/23
- BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 7 A 9/22ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U7A9.22.0
1. Der Ausschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 LNGG verstößt nicht gegen Unionsrecht. 2. Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst auch die Zulassung von Vorhaben, die deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, weil eine nach dem UVPG an sich bestehende UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 LNGG ausgeschlossen ist. 3. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG ist der Betrieb von LNG-Terminals mit verflüssigtem Erdgas bis zum 31. Dezember 2043 grundsätzlich zulässig, sodass es der Genehmigungsbehörde verwehrt ist, im Genehmigungsbescheid einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung eines LNG-basierten Betriebs zu verfügen. Entsprechendes gilt in der Folge auch für die Planfeststellungsbehörde bei der Planfeststellung einer LNG-Anbindungsleitung. 4. Das fachplanerische Abwägungsgebot gilt vorhabenbezogen und deshalb nur im Hinblick auf solche Auswirkungen, die dem jeweiligen Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar sind, weil sich in ihnen ein vorhabenspezifisches Risiko realisiert, dessen Bewältigung das gesetzliche Planfeststellungserfordernis zu dienen bestimmt ist. 5. Zu den abwägungserheblichen Umweltauswirkungen einer LNG-Anbindungsleitung gehören nicht die Treibhausgasemissionen, die beim späteren Verbrauch des transportierten Gases entstehen. 6. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61 f.).
- BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 10 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U10C4.23.0
1. Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. 2. Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 UVPG eine einzelfallbezogene Vorprüfung voraussetzen, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
- BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2023 – 4 A 9/21ECLI:DE:BVerwG:2023:210323U4A9.21.0
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