§ 7 – Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen
UMWRG · Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 08.10.2025 – 10 C 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:081025U10C1.25.0
§ 3a Abs. 1 DüngG verpflichtet zur Erarbeitung eines selbständigen düngebezogenen, mit der Düngeverordnung nicht (teil-)identischen nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2025 – 7 B 19/24ECLI:DE:BVerwG:2025:050325B7B19.24.0
1. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG kommt nur im gerichtlichen, nicht aber im behördlichen Verfahren zur Anwendung. 2. Eine Heilung der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung rechtswidrigen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in einem ergänzenden Verfahren ist nicht möglich.
- BVerwG, Beschl. v. 05.03.2025 – 7 B 20/24ECLI:DE:BVerwG:2025:050325B7B20.24.0
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0
Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - juris Rn. 4).
- BVerwG, Urt. v. 28.09.2023 – 4 C 6/21ECLI:DE:BVerwG:2023:280923U4C6.21.0
Eine Umweltvereinigung kann sich nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. wenden, wenn an deren Stelle eine Änderung des Regionalplans (§ 8 i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG) erforderlich gewesen wäre.
- BVerwG, Urt. v. 20.06.2023 – 4 CN 11/21ECLI:DE:BVerwG:2023:200623U4CN11.21.0
§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG findet im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO keine Anwendung.
- BVerwG, Urt. v. 25.05.2023 – 7 A 7/22ECLI:DE:BVerwG:2023:250523U7A7.22.0
1. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Kläger, der einen Planfeststellungsbeschluss angreift, ein Vollüberprüfungsanspruch zusteht, kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Zeitpunkt des Schlusses der (letzten) mündlichen Verhandlung an. 2. Eine auf die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG gerichtete, technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand anders durchführbare Sanierungsmaßnahme, die nicht unverhältnismäßig zu Lasten einer Nutzung im Sinne des § 28 Nr. 1 WHG geht, kann im Maßnahmenprogramm für ein als erheblich verändert eingestuftes Oberflächengewässer ausgewiesen werden. 3. Einschränkungen und Umgestaltungen eines alten Wasserrechts im Sinne von § 20 WHG sind im Rahmen einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung grundsätzlich möglich; ob dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder ersatzweise Entschädigung zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war.
Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war.
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2019 – 7 C 28/18ECLI:DE:BVerwG:2019:191219U7C28.18.0
1. Eine Umweltvereinigung kann eine Verlängerungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anfechten. 2. Ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung rechtswidrig, so schlägt dieser Rechtsmangel auf die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG durch.
- BVerwG, Urt. v. 07.11.2019 – 3 C 12/18ECLI:DE:BVerwG:2019:071119U3C12.18.0
1. Die Ertüchtigung der Bestandsstrecke einer Eisenbahn zu dem Zweck, eine Mitbenutzung durch Fahrzeuge der Straßenbahn zu ermöglichen, kann im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugelassen werden. 2. Ein nach § 3e UVPG a.F. der Vorprüfung unterliegendes Vorhaben ist nicht allein deshalb UVP-pflichtig, weil die Vorprüfung nachteilige Umweltauswirkungen ergeben hat, die im einschlägigen materiellen Zulassungsrecht festgelegte Schädlichkeitsgrenzen (hier nach der 16. BImSchV) überschreiten. Können diese Umweltauswirkungen allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf der Grundlage strikten Rechts führen, in der konkreten Planungssituation nach Einschätzung der zuständigen Behörde nachvollziehbar aber nicht das Abwägungsergebnis beeinflussen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung allein ihretwegen nicht erforderlich.
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