§ 6 – Hilfebedürftigkeit im Alter
UNBILLIGKEITSV · Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 RECLI:DE:BSG:2023:060623UB4AS522R0
1. Der Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ist auf den Betrag begrenzt, den der privatversicherte Leistungsberechtigte zu zahlen hätte, wenn er bei seinem Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif versichert wäre. 2. Die Regelung über den Härtefallmehrbedarf ist nicht einschlägig, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs gesondert geregelt hat.
- BSG, Urt. v. 24.06.2020 – B 4 AS 12/20 RECLI:DE:BSG:2020:240620UB4AS1220R0
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