§ 3 – Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente

UNBILLIGKEITSV · Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 RECLI:DE:BSG:2023:060623UB4AS522R0

    1. Der Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ist auf den Betrag begrenzt, den der privatversicherte Leistungsberechtigte zu zahlen hätte, wenn er bei seinem Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif versichert wäre. 2. Die Regelung über den Härtefallmehrbedarf ist nicht einschlägig, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs gesondert geregelt hat.

  • BSG, Urt. v. 22.09.2022 – B 4 AS 60/21 RECLI:DE:BSG:2022:220922UB4AS6021R0

    Die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente stellt nicht schon deshalb eine unbillige Härte für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dar, weil er einen der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Bundesfreiwilligendienst leistet und dafür ein monatliches Taschengeld von 200 Euro erhält.

  • BSG, Urt. v. 24.06.2020 – B 4 AS 12/20 RECLI:DE:BSG:2020:240620UB4AS1220R0
  • BSG, Urt. v. 09.08.2018 – B 14 AS 1/18 RECLI:DE:BSG:2018:090818UB14AS118R0

    Liegt zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Altersrente mit Abschlägen unbillig, weil die Möglichkeit der Altersrente ohne Abschläge "in nächster Zukunft" besteht.

  • BSG, Urt. v. 23.06.2016 – B 14 AS 46/15 RECLI:DE:BSG:2016:230616UB14AS4615R0

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