§ 5 – Antrag, Zuständigkeiten

UNIFV_2008 · Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

(1)Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.
(2)Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.
(3)Das Streitkräfteamt entscheidet, 1.soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,
2.wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und
3.wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.
(4)In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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