§ 7 – Widerruf der Genehmigung

UNIFV_2008 · Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Auftreten der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten in Uniform das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder die Trageberechtigung missbraucht wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 UNIFV_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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