§ 11 – Nachweis über Beschäftigte

UNTERLAGENBERGV · Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

(1)Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über 1.die Vor- und Zunamen,
2.den Geburtstag,
3.die Anschrift und
4.den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der in ihren Betrieben Beschäftigten.
(2)Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 UNTERLAGENBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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