§ 8 – Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer

UNTERLAGENBERGV · Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

(1)Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5.
(2)Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen.
(3)Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der Antrag bezieht.
(4)Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten.
(5)Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen 1.durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung,
2.mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder
3.mit Hilfe der Satellitengeodäsie
in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 UNTERLAGENBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 UNTERLAGENBERGV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.