§ 3 – Maßstab der Karten und Lagerisse

UNTERLAGENBERGV · Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

Die Karten und Lagerisse sollen 1.bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,
2.in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000
angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 UNTERLAGENBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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