UR_V · Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen
(1)Die Vergleichbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 des Vermögensgesetzes ist stets gegeben, wenn das Unternehmen lediglich in anderer Rechtsform fortgeführt oder mit anderen Unternehmen zusammengefaßt oder erweitert oder sein Sitz verlegt worden ist. Bei Veränderungen des Produkt- oder Leistungsangebots ist es nicht mehr vergleichbar, wenn frühere Produkte oder Leistungen aufgegeben worden sind und die an ihre Stelle getretenen Produkte oder Leistungen zu einer wesentlichen Umgestaltung des Unternehmens geführt haben und dafür in erheblichem Umfang neues Kapital zugeführt werden mußte.
(2)Bei Zusammenfassung mit anderen Unternehmen wird, wenn sich nichts anderes ergibt, unterstellt, daß die zusammengefaßten Unternehmen zu einem veränderten Produkt- oder Leistungsangebot jeweils im Verhältnis ihrer Bilanzsumme im Zeitpunkt der Schädigung beigetragen haben. Hat ein zusammengefaßtes Unternehmen Stillegungen oder Veräußerungen vorgenommen oder seinen Geschäftsbetrieb eingeschränkt, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3)Die Vergleichbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Unternehmen nicht mehr sanierungsfähig ist oder das das zurückzugebende Unternehmen um Betriebsteile ergänzt werden muß, um fortgeführt werden zu können.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 UR_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 2 UR_V direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.