§ 4 – Sorgfaltspflicht, Haftung

UR_V · Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen

(1)Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Aufbau haften dem Berechtigten für Schäden, die dadurch entstehen, daß die gesetzlichen Vertreter nach Umwandlung des Unternehmens in eine private Rechtsform bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht angewendet haben. Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans des zurückzugebenden Unternehmens haften als Gesamtschuldner. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch der Gesellschaft auf Schadensersatz gehört zu der übergehenden Vermögensmasse.
(2)Die Treuhandanstalt haftet an Stelle der gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Aufbau, wenn sie diese unmittelbar oder mittelbar bestellt hat. Regreßansprüche der Treuhandanstalt gegen diese Personen bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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