§ 13 – Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten

URHDAG · Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

(1)Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig.
(2)Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.
(3)Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung nach § 8 verlangen.
(4)Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 URHDAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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