Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten
URHDAG · 22 Normen
- § 1Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters
- § 2Diensteanbieter
- § 3Nicht erfasste Dienste
- § 4Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers
- § 5Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers
- § 6Erstreckung von Erlaubnissen
- § 7Qualifizierte Blockierung
- § 8Einfache Blockierung
- § 9Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
- § 10Geringfügige Nutzungen
- § 11Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
- § 12Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit
- § 13Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
- § 14Internes Beschwerdeverfahren
- § 15Externe Beschwerdestelle
- § 16Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen
- § 17Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle
- § 18Maßnahmen gegen Missbrauch
- § 19Auskunftsrechte
- § 20Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
- § 21Anwendung auf verwandte Schutzrechte
- § 22Zwingendes Recht
Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.