§ 17 – Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle

URHDAG · Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

(1)Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.
(2)Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(4)Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 URHDAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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