§ 3 – Nicht erfasste Dienste

URHDAG · Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für 1.nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,
2.nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,
3.Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,
4.Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),
5.Online-Marktplätze,
6.Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und
7.Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 URHDAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 URHDAG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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