§ 54f – Auskunftspflicht
URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 82/24ECLI:DE:BGH:2025:170725BIZB82.24.0
Cloudnutzung 1. Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). 2. Anbieter von Cloud-Diensten sind nicht Schuldner der den Urhebern zustehenden angemessenen Vergütung, da sie nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind. Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften der §§ 54 ff. UrhG auf die Anbieter von Cloud-Diensten kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht erfordert es nach derzeitigem Sachstand nicht, die in den §§ 54 ff. UrhG bestimmte Vergütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Speicher zu erstrecken. 3. Die Maßgabe des § 113 Satz 1 VGG, nach der die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gebildete Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung nicht ablehnen kann, betrifft nur Anträge auf empirische Untersuchungen zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung im Sinne des § 93 VGG, nicht aber Untersuchungsanträge, die außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegen.
- BGH, EuGH-Vorlage v. 26.09.2024 – I ZR 1/24ECLI:DE:BGH:2024:260924BIZR1.24.0
Gewerblicher Endabnehmer Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
- BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 10/22ECLI:DE:BGH:2022:101122UIZR10.22.0
rakuten.de 1. Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt. 2. Es ist mit Blick auf die aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG) aufzunehmen. 3. Die analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet-Marktplätze kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
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