§ 54g – Kontrollbesuch
URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.12.2020 – I ZR 239/19ECLI:DE:BGH:2021:171221UIZR239.19.0
Verjährungsverzicht Eine im Dezember 2006 abgegebene, nicht formularmäßige Erklärung, hinsichtlich der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, erfasst auch Vergütungsansprüche nach den § 54 Abs. 1, § 54g UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994, sofern kein abweichender Parteiwille feststellbar ist.
- BGH, Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 53/15ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR53.15.0
- BGH, Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR54.15.0
- BGH, Urt. v. 18.05.2017 – I ZR 21/16ECLI:DE:BGH:2017:180517UIZR21.16.0
- BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 39/15ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR39.15.0
PC mit Festplatte I 1. In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB, Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einen Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern. 2. Bei der Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (im Anschluss an BGH, 30. November 2011, I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). 3. Der vom Hersteller oder Händler im Rahmen der Konzeption der Produkte und deren Verkaufsstrategie in den Blick genommene Kundenkreis ("Business-PC") steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung zur Herstellung auch privater Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die weit überwiegende Anzahl der fraglichen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert wird. 4. Ruft der Verhandlungsführer einer Verwertungsgesellschaft bei den Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu einem Gerätetyp den Eindruck hervor, beim Abschluss des Gesamtvertrags zu den verlangten Vergütungssätzen werde für einen vorübergehenden Zeitraum eine Geräteabgabe für einen anderen Gerätetyp nicht beansprucht und schließt daraufhin die Nutzervereinigung den Gesamtvertrag ab, können entsprechende Ansprüche wegen des anderen Gerätetyps gegen die Mitglieder der Nutzervereinigung aufgrund Verwirkung ausgeschlossen sein.
- BGH, Urt. v. 21.07.2016 – I ZR 259/14ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR259.14.0
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