§ 87g – Rechte des Presseverlegers

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1)Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2)Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht 1.die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
2.die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
3.das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
4.die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(3)Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 87g URHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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