§ 87j – Dauer der Rechte des Presseverlegers

URHG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 87j URHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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