§ 2 – Auskunftspflichten

URHGBEFSTV · Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz

(1)Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, 1.von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
2.mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.
(2)Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 URHGBEFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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