§ 4 – Anzeige bei der Aufsichtsbehörde

URHGBEFSTV · Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz

(1)Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.
(2)Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 URHGBEFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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