Art. 3

URKBEFRBELG · Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt: Beglaubigung(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der BundesrepublikDeutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicherUrkunden von der Legalisation)Diese öffentliche Urkunde ist unterschriebenvonin seiner/ihrer Eigenschaft alsund versehen mit dem Siegel oder Stempeldes/derDer/die ist zur Ausstellungöffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt. Bestätigtin amdurch Siegel Unterschrift Stempel

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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