Art. 5

URKBEFRBELG · Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

(1)Ersuchen, mit denen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens eine Nachprüfung nach Artikel 6 des Abkommens verlangt wird, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Belgien durch den Präsidenten des Landgerichts übermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Gesuchsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das Ersuchen durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin zu übermitteln.
(2)Der Präsident des Landgerichts prüft, ob die in dem Abkommen geregelten Voraussetzungen vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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