§ 12 – UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 11.02.2022 – 7 B 9/21ECLI:DE:BVerwG:2022:110222B7B9.21.0
- Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war.
Entsprechen Sicherheitsanforderungen dem heutigen Stand der Technik, erfüllen sie in aller Regel auch den Stand der Technik, der zu einem früheren Zeitpunkt maßgeblich war.
- BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0
- BVerwG, Urt. v. 07.11.2019 – 3 C 13/18ECLI:DE:BVerwG:2019:071119U3C13.18.0
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 3/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C3.18.0
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C7.18.0
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 6/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U7C6.18.0
- BVerwG, Urt. v. 15.05.2019 – 7 C 27/17ECLI:DE:BVerwG:2019:150519U7C27.17.0
1. Andere Pläne und Projekte sind dann in die Verträglichkeitsprüfung (Summationsprüfung) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind. Das ist grundsätzlich nicht schon mit Einreichung prüffähiger Unterlagen oder der Auslegung der Unterlagen, sondern erst dann der Fall, wenn die erforderlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 219). 2. Der vorhabenbezogene Abschneidewert für eutrophierende Stickstoffeinträge in Höhe von 0,3 kg N/(ha*a) bedarf auch im Hinblick auf Summationswirkungen mehrerer Vorhaben keiner Korrektur. 3. Eine Rückbeziehung der Summationsprüfung auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung der FFH-Gebiete im Dezember 2004 ist in der Regel nicht geboten.
- BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U4C3.17.0
- BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 4 C 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U4C4.17.0
1. Gegenstand einer UVP-Vorprüfung muss grundsätzlich das Vorhaben sein, über dessen Zulässigkeit entschieden wird. Die gebotene Übereinstimmung fehlt, wenn das genehmigte Vorhaben eine wesentlich höhere Umweltrelevanz besitzt als das in der UVP-Vorprüfung beurteilte. 2. Wird die gebotene UVP eines UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhabens unterlassen, kann dieser Fehler grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Dies gilt auch, wenn das Vorhaben vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bereits errichtet worden ist.
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