§ 13 – Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 UVPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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