§ 2 – Begriffsbestimmungen
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 23.02.2026 – 9 B 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN3.25.0
1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. 3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung.
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN2.25.0
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN1.25.0
- BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN4.25.0
- BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:060325U10C1.24.0
1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.
- BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0
Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - juris Rn. 4).
- 1. Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus. 2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
1. Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus. 2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
- BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 3 CN 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U3CN2.23.0
1. Bestimmungen des nationalen Rechts, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verwehren, eine Rechtsverordnung über die Änderung von Jagdzeiten anzufechten, die ohne eine unionsrechtlich möglicherweise gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung erlassen wurde, müssen unangewendet bleiben. Das führt dazu, dass eine solche Verordnung als Zulassungentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen ist. 2. Ob die Bejagung von Wild aufgrund einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeiten unmittelbar mit der Verwaltung betroffener Natura 2000-Gebiete in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist und deshalb keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, ist für jedes betroffene Gebiet mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen.
- BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN3.23.0
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