§ 2 – Begriffsbestimmungen

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2)Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3)Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4)Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1 1.bei Neuvorhaben a)die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)der Bau einer sonstigen Anlage,
c)die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.bei Änderungsvorhaben a)die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5)Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6)Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 47,
3.Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7)Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die 1.von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(8)Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9)Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10)Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11)Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 23.02.2026 – 9 B 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B9B7.25.0

    Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, weil dafür nach den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, wenn die fachplanungsrechtlichen Zielsetzungen in einem Landesstraßengesetz geregelt sind.

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN3.25.0

    1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. 3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung.

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN2.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN1.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN4.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 06.03.2025 – 10 C 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:060325U10C1.24.0

    1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.

  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U7A14.23.0

    Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - juris Rn. 4).

  • 1. Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus. 2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

    1. Das sächsische Landesrecht schließt die Zulassung einer Abweichung (§ 67 SächsBO) von der nachbarschützenden Abstandsflächenregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO für Windenergieanlagen auch nach der Reduktion des Abstandsmaßes auf 0,1 H nicht aus. 2. Zum Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

  • BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 3 CN 2/23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U3CN2.23.0

    1. Bestimmungen des nationalen Rechts, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verwehren, eine Rechtsverordnung über die Änderung von Jagdzeiten anzufechten, die ohne eine unionsrechtlich möglicherweise gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung erlassen wurde, müssen unangewendet bleiben. Das führt dazu, dass eine solche Verordnung als Zulassungentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen ist. 2. Ob die Bejagung von Wild aufgrund einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeiten unmittelbar mit der Verwaltung betroffener Natura 2000-Gebiete in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist und deshalb keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, ist für jedes betroffene Gebiet mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen.

  • BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 4 CN 3/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424U4CN3.23.0

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