§ 1 – Anwendungsbereich

UVPPORTV · Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)Diese Verordnung gilt 1.für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und
2.für die zentralen Internetportale der Länder, die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten sind.
(2)Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 UVPPORTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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