§ 297 – Ermessen

VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

(1)Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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