§ 30 – Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter

VDUG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1)Der Sachwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts.
(2)Das Gericht kann dem Sachwalter zur Durchführung des Umsetzungsverfahrens Fristen setzen. Es kann vom Sachwalter jederzeit Zwischenberichte über den Stand des Umsetzungsverfahrens anfordern, insbesondere Auskunft darüber verlangen, 1.auf welche Art und Weise der Sachwalter die von Verbrauchern zu erbringenden Berechtigungsnachweise prüft und
2.welche von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche der Sachwalter in welcher Höhe bereits erfüllt hat.
Das Gericht kann dem Sachwalter Fristen zur Übermittlung von Zwischenberichten setzen.
(3)Erfüllt der Sachwalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Androhung kann das Gericht den Sachwalter aus wichtigem Grund entlassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 VDUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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