§ 32 – Ansprüche des Sachwalters

VDUG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1)Der Sachwalter hat Anspruch auf 1.die Erstattung der Auslagen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet,
2.eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und
3.einen Vorschuss auf seine Auslagen und seine Vergütung, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(2)Auf Antrag des Sachwalters setzt das Gericht die Höhe der Auslagen, der Vergütung und des Vorschusses fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 VDUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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