§ 18 – Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten

VEREINSG · Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 02.08.2024 – 6 A 3/24ECLI:DE:BVerwG:2024:020824B6A3.24.0
  • BGH, Beschl. v. 04.04.2024 – AK 32/24ECLI:DE:BGH:2024:040424BAK32.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 – 6 A 7/19ECLI:DE:BVerwG:2022:260122U6A7.19.0

    1. § 17 VereinsG erfasst Gesellschaften mit beschränkter Haftung unabhängig von der Zahl ihrer Gründer und Gesellschafter, sodass er auch bei der sog. Einpersonen-GmbH anzuwenden ist. 2. Nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit können gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG auch nach Erlass des Verbots der Gesamtvereinigung in die Verbotsverfügung einbezogen werden (Anschluss an BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 6 A 12.02 - KirchE 43, 216). 3. Verletzt die Behörde schuldhaft ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung, kann im gerichtlichen Verfahren nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sein.

  • BGH, Beschl. v. 10.06.2020 – 3 StR 52/20ECLI:DE:BGH:2020:100620B3STR52.20.0

    Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf die Existenz des gegen den ausländischen Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter - zumindest in laienhafter Parallelwertung - eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das Bestehen des Verbots ist daher Tatbestandsirrtum, nicht Verbotsirrtum.

  • BGH, Urt. v. 13.06.2019 – 3 StR 133/19ECLI:DE:BGH:2019:130619U3STR133.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 5/15ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0

    Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.

  • BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0

    Zur Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah").

  • BVerwG, Beschl. v. 26.04.2016 – 1 A 9/15ECLI:DE:BVerwG:2016:260416B1A9.15.0

    1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstreckt sich auf Vereins- und ihnen gleichzustellende Betätigungsverbote durch das Bundesministerium des Innern, nicht jedoch auf Verfügungen, die lediglich den Vollzug eines bereits ausgesprochenen Organisationsverbots betreffen. 2. Ein Rechtsstreit ist auch nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu verweisen.

  • BGH, Urt. v. 27.06.2013 – 3 StR 109/13
  • BVerwG, Gerichtsbescheid v. 23.07.2012 – 6 A 4/11

    Eine Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen von Dänemark aus nach bzw. in Deutschland, die den vereinsrechtlichen Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG erfüllt, unterfällt zugleich dem Anwendungsbereich des Art. 22a der unionsrechtlichen Fernseh-Richtlinie (juris: EWGRL 552/89), dessen Einhaltung von den Behörden des Sendestaats zu prüfen ist, und kann deshalb grundsätzlich nicht Gegenstand eines vereinsrechtlichen Betätigungsverbots sein.

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