§ 20 – Zuwiderhandlungen gegen Verbote
VEREINSG · Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 27.06.2024 – 6 B 3/24ECLI:DE:BVerwG:2024:270624B6B3.24.0
Auch ein Abbild einer Person (hier: Abdullah Öcalan) kann ein Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sein.
- BGH, Beschl. v. 04.04.2024 – AK 32/24ECLI:DE:BGH:2024:040424BAK32.24.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200709.1bvr206717
- BGH, Beschl. v. 10.06.2020 – 3 StR 52/20ECLI:DE:BGH:2020:100620B3STR52.20.0
Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf die Existenz des gegen den ausländischen Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter - zumindest in laienhafter Parallelwertung - eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das Bestehen des Verbots ist daher Tatbestandsirrtum, nicht Verbotsirrtum.
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 2/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A2.19.0
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 1/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A1.19.0
1. Vereinsmitglieder werden durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VereinsG verletzt. Denn die individuelle Betätigung als Mitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten. 2. Einzelne Personen, die sich gegen ein Vereinsverbot wenden, können nur geltend machen, dass es sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt. Hierzu müssen sie darlegen, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können. Sie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine Anwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt. 3. Vereine im Sinne des § 2 VereinsG können auch Organisationen sein, deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht.
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 4/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A4.19.0
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 3/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A3.19.0
- BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 5/19ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A5.19.0
- BGH, Urt. v. 13.06.2019 – 3 StR 133/19ECLI:DE:BGH:2019:130619U3STR133.19.0
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