§ 30 – Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

VEREINSG · Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

(1)(Aufhebungsvorschriften)
(2)Unberührt bleiben 1.§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,
2.die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3.§ 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
4.§ 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und
5.die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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