§ 19 – Beschränkung des Zugangs

VERIFZUSAUSFG · Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Das Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7 des Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der Organisation und der Gemeinschaft vereinbart werden können, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die Gemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Artikel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen. Über die Vereinbarung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 VERIFZUSAUSFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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