Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998
VERIFZUSAUSFG · 24 Normen
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
- § 3Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
- § 4Außergewöhnliche Umstände
- § 5Identifizierung der Inspektoren
- § 6Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
- § 7Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
- § 8Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
- § 9Ad-hoc-Inspektion
- § 10Routineinspektion
- § 11Sonderinspektion
- § 12Inspektionstätigkeiten
- § 13Durchführung der Inspektionstätigkeiten
- § 14Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- § 15Erteilung von Informationen
- § 16Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
- § 17Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
- § 18Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
- § 19Beschränkung des Zugangs
- § 20Kosten
- § 21Anspruch auf Schadensersatz
- § 22Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung
- § 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.