§ 2 – Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen

VERIFZUSAUSFG · Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

(1)Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich dazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterial nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird und dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt.
(2)Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maßnahmen, die 1.die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die sonstigen Tätigkeiten des Verpflichteten oder des Zusatzverpflichteten mehr als nötig stören oder verzögern;
2.den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen gefährden oder
3.die Sicherheit der in § 6 genannten Tätigkeiten oder der in § 17 aufgeführten Standorte, Orte oder Anlagen beeinträchtigen.
Der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig erachtet, bei der Meldung der technischen Merkmale der Anlage nach Artikel 1 bis 3 der Kommissionsverordnung oder bei der Lieferung von Informationen nach § 15 dieses Gesetzes zu kennzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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